OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.06.2020
20 UF 14/20
Normen:
BGB § 1626a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1920
FuR 2021, 42
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 127/19

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Vater eines Kindes bei erheblichen Konflikten unter den Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 20 UF 14/20

DRsp Nr. 2020/12365

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Vater eines Kindes bei erheblichen Konflikten unter den Eltern

Keine Übertragung der gemeinsame Sorge auf beide Elternteile, wenn diese nach der anzustellenden Prognose praktisch nicht funktionieren wird, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand - bereits in der Phase des Erprobens - erheblich belastend auf das Kind auswirken würde.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.12.2019, Az.: 7 F 127/19 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 3;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten J., geboren am .