Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 14.10.2014 (44 F 2321/12) wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind J. (geb. ....) wird zurückgewiesen.
2.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das jetzt fünf Jahre alte Kind J. (geboren am ...) auf den Antragsteller.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|