OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.04.2015
18 UF 253/14
Normen:
BGB § 1626a Abs 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2321/12

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Unterschiedlichkeit der Lebenswelten beider Elternteile

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 18 UF 253/14

DRsp Nr. 2015/6922

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Unterschiedlichkeit der Lebenswelten beider Elternteile

Elterliche Sorge Die Unterschiedlichkeit der Lebenswelten der Kindeseltern kann zum Fehlen einer für die Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge notwendigen tragfähigen sozialen Beziehung beitragen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 14.10.2014 (44 F 2321/12) wie folgt abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind J. (geb. ....) wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das jetzt fünf Jahre alte Kind J. (geboren am ...) auf den Antragsteller.