OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2009
II-4 UF 110/06
Normen:
BGB § 1779;
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 388/05
AG Nettetal, vom 07.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 264/04

Übertragung der Vormundschaft auf die Großeltern wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen II-4 UF 110/06

DRsp Nr. 2010/11168

Übertragung der Vormundschaft auf die Großeltern wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Nettetal vom 7. April 2006 (7 F 388/05) und vom 7. November 2004 (7 F 264/04) teilweise abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die elterliche Sorge über den am 30. August 2004 geborenen D. mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt des Kreises Viersen als vorläufigem Vormund übertragen bleibt, den Antragstellern als vorläufigen Vormündern übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Den Antragstellern wird aufgegeben, aktuelle Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 3. Dezember 2009 zu den Akten zu reichen.

Wert: 1.500,00 €.

Normenkette:

BGB § 1779;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

I.

Die miteinander verheirateten Antragsteller sind die Großeltern des am 30. August 2004 geborenen D..