OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2009
2 UF 63/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1763
OLGReport-Hamm 2009, 793
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 114/08

Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 2 UF 63/09

DRsp Nr. 2009/13576

Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil

Sind beide Kindeseltern nicht in der Lage, sich darüber zu einigen, bei welchem Elternteil das Kind seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt haben soll, so ist das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf denjenigen von ihnen zu übertragen, der zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besser geeignet ist. Dabei ist auch der geäußerte Wille des Kindes zu berücksichtigen.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 22.1.2009 abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind B M (geb. am xxx) wird auf den Kindesvater allein übertragen.

Im übrigen - hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil - wird die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter B M wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je 1/2. Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1;