Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 22.1.2009 abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind B M (geb. am xxx) wird auf den Kindesvater allein übertragen.
Im übrigen - hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil - wird die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter B M wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je 1/2. Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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