OLG Bremen - Beschluss vom 08.12.2020
5 UF 66/20
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 3; BGB § 1666; BGB § 1680 Abs. 2; BGB § 1680 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1048
FuR 2021, 145
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 236/19

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater bei Fremdunterbringung des Kindes

OLG Bremen, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 5 UF 66/20

DRsp Nr. 2020/18494

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater bei Fremdunterbringung des Kindes

Wird der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht entzogen, kann eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nicht nur dann ausscheiden, wenn sie kindeswohlgefährdend wäre, sondern schon dann, wenn ihr weniger gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen, die im konkreten Fall die Übertragung als dem Wohl des Kindes widersprechend erscheinen lassen (hier: unsicher-vermeidende Bindung des seit mehr als 20 Monaten fremdplatzierten vierjährigen Kindes an den in seiner Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkten Kindesvater, der aktuell versucht, im Wege eines begleiteten Umgangs eine stabile Beziehung zu dem Kind aufzubauen).

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 28.5.2020 sowie sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 3; BGB § 1666; BGB § 1680 Abs. 2; BGB § 1680 Abs. 3;

Gründe:

I.