OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.11.2024
16 UFH 2/24
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 152 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 598

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung bei Kindesentführung in das Ausland (hier: Indien); Bestimmen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 16 UFH 2/24

DRsp Nr. 2025/1030

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung bei Kindesentführung in das Ausland (hier: Indien); Bestimmen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland

Zum Antrag eines Vaters, ihm im Wege einer Einstweiligen Anordnung das Sorgerecht zu übertragen, wenn die Mutter das gemeinsame Kind knapp ein Jahr zuvor in das Ausland (hier: nach Indien) entführt hat.

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für L. H. L., geb. am ..., wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 152 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.