OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2009
15 UF 98/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 324/06

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater wegen fehlender Bindungstoleranz der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 15 UF 98/08

DRsp Nr. 2010/21410

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater wegen fehlender Bindungstoleranz der Mutter

I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 20. Juni 2008 - 42 F 324/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für das Kind C... Sch..., geb. am ... 2001, das Sorgerecht zur Gänze entzogen wird. Es wird von Amts wegen auf den Vater übertragen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 20. Juni 2008 - 42 F 324/06 -, soweit er das Sorgerecht für das Kind V... Sch..., geb. am ... 1998, betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag des Vaters wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind V... Sch... aufgehoben. Das alleinige Sorgerecht wird auf den Vater übertragen.

Soweit die Anschlussbeschwerde das Sorgerecht für das Kind C... Sch... betrifft, wird sie als unzulässig verworfen.

III. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vaters werden der Mutter auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: