1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 3.12.2007 aufgehoben.
2. Der Mutter und Antragstellerin wird die alleinige elterliche Sorge über die Kinder B., geb. 24.3.2003, und M., geb. 1.3.2005, übertragen.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., beigeordnet.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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