OLG München - Beschluss vom 09.05.2008
12 UF 1854/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 512
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 524 F 6956/07

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter bei beabsichtigtem Umzug nach Peru

OLG München, Beschluss vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 12 UF 1854/07

DRsp Nr. 2009/28337

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter bei beabsichtigtem Umzug nach Peru

Dass die Mutter mit zwei Kindern in ihrer Heimat in Peru zurückkehren will, hindert jedenfalls dann nicht die Übertragung der alleinigen Sorge auf sie, wenn durch die Übersiedlung die Aussicht besteht, dass durch die Integrierung in einen bestehenden Familienverbund der Mutter die Möglichkeit eröffnet wird, ein begonnenes Studium fortzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vater keinen Unterhalt für die Kinder leistet und keine Bedenken hat, dass diese mangels Unterhaltsleistungen von der öffentlichen Hand leben müssen und ggfls. ganztägig fremd betreut werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 3.12.2007 aufgehoben.

2. Der Mutter und Antragstellerin wird die alleinige elterliche Sorge über die Kinder B., geb. 24.3.2003, und M., geb. 1.3.2005, übertragen.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., beigeordnet.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: