OLG Köln - Beschluss vom 11.03.2003
4 UF 272/02
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 183
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 18/02

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 4 UF 272/02

DRsp Nr. 2003/10233

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Das Kindeswohl gebietet nicht ohne weiteres die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein gut viereinhalb Jahre altes Kind auf die in neuer Ehe verheiratete, derzeit nicht berufstätige Mutter, nur deshalb, weil der Vater, bei dem das Kind seit nahezu zwei Jahren lebt, bei der Betreuung auf die Mithilfe seiner Eltern angewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das als befriste Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere entsprechend § 517, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und aus jedenfalls im Kern zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn G auf den Antragsteller übertragen und es im übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile belassen. Die Beschwerde gibt zu einer abweichenden Entscheidung, insbesondere zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin, keine Veranlassung.