Gründe:
Das als befriste Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere entsprechend § 517, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und aus jedenfalls im Kern zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn G auf den Antragsteller übertragen und es im übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile belassen. Die Beschwerde gibt zu einer abweichenden Entscheidung, insbesondere zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin, keine Veranlassung.