OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2013
6 UF 118/13
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1837 BGB;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 413/12

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger nach teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge und gerichtlicher Bestimmung des Kindesaufenthalts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 6 UF 118/13

DRsp Nr. 2014/1323

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger nach teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge und gerichtlicher Bestimmung des Kindesaufenthalts

Hat das Familiengericht wegen Gefährdung des Kindeswohls Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und dabei bestimmt, wo das Kind seinen weiteren Lebensmittelpunkt haben soll, ist für die Übertragung auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger kein Raum.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 20. Juni 2013 in seinen Ziffern 1. und 2. dahingehend geändert, dass dessen Bestimmung zum Vormund für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts entfällt.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 81 FamFG.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

500,00 €

festgesetzt.

IV.

Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1837 BGB;

Gründe

I.