Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 20. Juni 2013 in seinen Ziffern 1. und 2. dahingehend geändert, dass dessen Bestimmung zum Vormund für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts entfällt.
II.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 81 FamFG.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
500,00 €
festgesetzt.
IV.Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
I.
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