OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.11.2013
II-3 UF 274/13
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 04.11.2013

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2013 - Aktenzeichen II-3 UF 274/13

DRsp Nr. 2014/8126

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt wegen Gefährdung des Kindeswohls

Aus Gründen des Kindeswohls erscheint es erforderlich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder durch einstweilige Anordnung auf das Jugendamt zu übertragen und einen Wechsel der Kinder in den Haushalt der Mutter zu ermöglichen, wenn die Kinder glaubhaft angeben, dass sie im väterlichen Haushalt von der Lebensgefährtin des Vaters und auch von dem Vater selbst lieblos und herabwürdigend behandelt und geschlagen werden und in ungewöhnlichem Umfang Hausarbeiten verrichten müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 04.11.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve betreffend die einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500 Euro.

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Schupp aus Merzenich bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

Die gemäß §§ 58 I, 57 2 Nr.1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist nicht begründet.