OLG Köln - Beschluss vom 22.07.2011
4 UF 144/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 4
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 160/11

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 4 UF 144/11

DRsp Nr. 2011/16914

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.5.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1. und 2. der Beschwerdeschrift vom 17.6.2011 zulässig, aber unbegründet.