OLG Köln - Beschluss vom 14.08.2013
4 UF 150/13
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 343/12

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 4 UF 150/13

DRsp Nr. 2013/23946

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über eine 9-jährige Tochter ist auf den Vater allein zu übertragen, wenn das Kind wiederholt und ernsthaft den Willen geäußert hat, beim Vater leben zu wollen und die Mutter nicht bereit ist, diesen Willen zu respektieren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Rheinbach vom 03.05.2013 (18 F 343/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Rheinbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter M auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.