OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.12.2018
17 UF 96/18
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 567/15

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 17 UF 96/18

DRsp Nr. 2019/5744

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein

1. Können die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr gemeinsam ausüben, weil sie sich über den Aufenthalt ihrer Kinder nicht einigen können, so ist dieses auf denjenigen Elternteil zu übertragen, bei dem ein Aufenthalt der Kinder dem Kindeswohl am besten entspricht. 2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auf den Vater allein zu übertragen, wenn bei der Mutter ein starker Wunsch, einen sexuellen Missbrauch ihrer Kinder nachzuweisen, vorhanden ist, den sie durch suggestive Befragung der Kinder zu erhärten versucht. 3. Für die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 30.04.2018 in Ziff. 1 bis 4 der Entscheidungsformel

abgeändert.

1.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder V. E. D. F., geb. ......2012, und M. A. R. F., geb. ......2012, wird auf den Antragsteller übertragen.

2.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind G. E. J. F., geb. ......2017, wird auf die Antragsgegnerin übertragen, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nur innerhalb Deutschlands umziehen darf bis zu einer Entfernung bis max. 250 km.

3. II. III.