OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2012
3 UF 8/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 46/11

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, da dies dem Wohl des Kindes entspricht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 3 UF 8/12

DRsp Nr. 2012/7181

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, da dies dem Wohl des Kindes entspricht

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 16. Januar 2012 teilweise abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind C... R..., geboren am

.... Mai 2001, wird auf den Antragsteller übertragen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Der am .... Juni 1974 geborene Antragsteller und die am ....1.1973 geborene Antragsgegnerin haben von 1998 bis 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus der Verbindung ist die am .... Mai 2001 geborene Tochter C... R... hervorgegangen. Die elterliche Sorge für das Kind haben die Eltern bislang aufgrund entsprechender, gegenüber der Beteiligten zu 3) abgegebener Erklärung gemeinsam ausgeübt. Die Eltern des Kindes leben zwischenzeitlich in neuen festen Partnerschaften, in die die Lebensgefährtin des Antragstellers einen heute 13jährigen Sohn eingebracht hat. Die Antragsgegnerin ist seit dem 23. Juli 2006 Mutter einer zweiten, aus einer zwischenzeitlich ebenfalls "in die Brüche" gegangenen Partnerschaft stammenden Tochter.