I.
Das Amtsgericht hat auf den Termin vom 08.04.2008 dem Begehren des Vaters auf Änderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.08.2002 (Az.: 272 F 44/02) und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind L. N. , geb. am 25.04.1996, auf ihn mit dem angefochtenem Beschluss vom 22.04.2008 (Bl. 146 ff d.A.) stattgegeben.
Die Mutter beansprucht im Beschwerdeverfahren die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, also letztlich, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihr verbleibt.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §
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