OLG Köln - Beschluss vom 31.07.2012
II-4 UF 262/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 452
FuR 2013, 53
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 294/10

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter allein

OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 262/11

DRsp Nr. 2012/17365

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter allein

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters (Antragsteller und Antragsgegner) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14.10.2011 - 32 F 294/10 - wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 14.10.2011.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Brühl das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind T G auf die Kindesmutter übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.