Die Beschwerde des Kindesvaters (Antragsteller und Antragsgegner) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14.10.2011 - 32 F 294/10 - wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 14.10.2011.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Brühl das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind T G auf die Kindesmutter übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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