OLG Köln - Beschluss vom 19.07.2010
4 WF 68/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 120
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 63/10

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 4 WF 68/10

DRsp Nr. 2010/15725

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung

Können die Eltern sich über den Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes nicht einigen, so ist die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und auf die Kindesmutter zu übertragen, wenn das Kind bislang den größten Teil des Tages von der nicht erwerbstätigen Mutter betreut worden ist. Dass diese - jedenfalls nach Auffassung des Kindesvaters - die Familie grundlos verlassen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, da eine Sorgerechtsentscheidung sich allein am Wohl des Kindes auszurichten hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 08.04.2010 - 33 F 63/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin (Kindesmutter) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. B. in G. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe