Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 5.7.2010 - 10 F 586/09 - zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
I.
Die Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, denen aber aufgrund gemeinsamer Sorgeerklärung das Sorgerecht betreffend das Kind J. gemeinsam zusteht, begehren nach der im November 2009 erfolgten räumlichen Trennung jeweils das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
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