OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2010
12 UF 84/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 159 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 586/09

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil allein

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 12 UF 84/10

DRsp Nr. 2011/21934

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil allein

Ist davon auszugehen, dass die Erziehungs- und Betreuungsmöglichkeiten der Eltern und die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern nahezu gleich sind, so gebietet der Grundsatz der Kontinuität, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei dem Elternteil zu belassen, bei dem das Kind bisher überwiegend gelebt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 5.7.2010 - 10 F 586/09 - zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 159 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, denen aber aufgrund gemeinsamer Sorgeerklärung das Sorgerecht betreffend das Kind J. gemeinsam zusteht, begehren nach der im November 2009 erfolgten räumlichen Trennung jeweils das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.