OLG Köln - Beschluss vom 25.07.2011
4 UF 18/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 188/10

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge

OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 4 UF 18/11

DRsp Nr. 2011/16005

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil kann nicht darauf gestützt werden, dass der andere Elternteil, nachdem ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist, an einen über 500 km vom bisherigen Aufenthaltsort der Familie entfernten Ort zieht. Denn die Motive des Elternteils für seinen Entschluss, an einen anderen, weiter entfernten Ort zu ziehen, stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts. Allerdings steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und damit seine Erziehungseignung in Frage, wenn er mit dem Wegzug (auch) den Zweck verfolgt, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln. Hiervon kann bei einer bestehenden latenten Gewaltsituation zwischen den getrennt lebenden Ehegatten nicht ausgegangen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 09.12.2010 - 33 F 188/10 – abgeändert.

Unter Zurückweisung des Gegenantrags des Antragsgegners wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das minderjährige Kind C. I. L., geboren am 08.08.2006, auf die Antragstellerin (Kindesmutter) übertragen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

§ Abs. ;