OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2022
10 UF 90/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 246/21

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein KindBeschwerde gegen den Ausspruch der Feststellung einer ErledigungErledigungserklärung bei nicht festgestellter Erledigung als Antragsrücknahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 10 UF 90/21

DRsp Nr. 2022/5053

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein Kind Beschwerde gegen den Ausspruch der Feststellung einer Erledigung Erledigungserklärung bei nicht festgestellter Erledigung als Antragsrücknahme

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 20.10.2021 teilweise abgeändert.

Der Ausspruch, es werde festgestellt, dass sich das vorliegende Verfahren erledigt habe, entfällt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 81;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23.11.2021, eingegangen am 24.11.2021, - und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist - klargestellt, dass ihr Schreiben vom 02.11.2021 als Rechtsmittel sowohl gegen die Feststellung der Erledigung als auch gegen die Kostenentscheidung anzusehen sei.

2.

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Feststellung der Erledigung richtet.