Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 27.04.2016, erlassen am 28.04.2016-
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.
I.
Das Kind A ist am xx.xx.2012 geboren; die Beteiligten sind die nicht verheirateten Kindeseltern, die die gemeinsame Sorge innehaben. Nachdem sie nach der Geburt noch in einer Beziehung lebten, zog die Kindesmutter am 04.03.2016 aus der vormals gemeinsamen, im Eigentum des Kindsvaters stehenden Wohnung aus.
Hierauf haben die Kindeseltern wechselseitig im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindsvater übertragen und zur Begründung ausgeführt, A brauche einen festen Lebensmittelpunkt; der Grundsatz der Kontinuität gerade des Wohn- und Betreuungsumfeldes spreche für den Aufenthalt beim Kindsvater.
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