OLG Köln - Beschluss vom 07.09.2016
10 UF 66/16
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 226 F 131/16

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich eines minderjährigen Kindes auf den Kindesvater allein, da dies angesichts tiefgreifender Zerstrittenheit der Kindeseltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht

OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 10 UF 66/16

DRsp Nr. 2022/8415

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich eines minderjährigen Kindes auf den Kindesvater allein, da dies angesichts tiefgreifender Zerstrittenheit der Kindeseltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 27.04.2016, erlassen am 28.04.2016- 226 F 131/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Kind A ist am xx.xx.2012 geboren; die Beteiligten sind die nicht verheirateten Kindeseltern, die die gemeinsame Sorge innehaben. Nachdem sie nach der Geburt noch in einer Beziehung lebten, zog die Kindesmutter am 04.03.2016 aus der vormals gemeinsamen, im Eigentum des Kindsvaters stehenden Wohnung aus.

Hierauf haben die Kindeseltern wechselseitig im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindsvater übertragen und zur Begründung ausgeführt, A brauche einen festen Lebensmittelpunkt; der Grundsatz der Kontinuität gerade des Wohn- und Betreuungsumfeldes spreche für den Aufenthalt beim Kindsvater.