Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 15.08.2016 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
I.
Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Entscheidung über schulische Angelegenheiten auf den Kindsvater übertragen, da dies nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
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