KG - Beschluss vom 20.10.2009
17 UF 50/09
Normen:
ZPO § 621e; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 6953/08

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil

KG, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 17 UF 50/09

DRsp Nr. 2011/1998

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil

Bei gleicher Erziehungseignung und Bindungstoleranz beider Eltern können die (etwas) intensivere Bindung der Kinder an einen Elternteil und der Kontinuitätsgrundsatz es rechtfertigen, diesem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder zu übertragen.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. März 2009 sowie ihr Antrag, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Mutter hat dem Vater die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 621e; BGB § 1671;

Gründe:

I. Die nicht miteinander verheirateten Eltern üben die elterliche Sorge für ihre beiden Töchter - die inzwischen 3-jährige K#### und die fast 2-jährige H### - gemeinsam aus. Die Kinder sind nach der Mitte Mai 2008 erfolgten Trennung der Eltern im Haushalt des Vaters verblieben. Aufgrund einer vorläufigen Einigung vom 17.06.2008 (Bl. I 146 d.A.) leben die Kinder seither 4 Wochentage beim Vater und 3 Wochentage bei der Mutter.