OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2017
1 UF 283/16
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 542/12

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge auf die das Kind betreuende Kindesmutter allein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 1 UF 283/16

DRsp Nr. 2018/16137

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge auf die das Kind betreuende Kindesmutter allein

1. Nehmen beide Eltern für sich jeweils in Anspruch, über den Lebensmittelpunkt eines Kindes zu entscheiden, ohne dass es in diesem zentralen Punkt der elterlichen Erziehungszuständigkeit zu einer Verständigung kommt, so ist wegen eines unüberbrückbaren Dissenses bei der Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dieses auf den betreuenden Elternteil allein zu übertragen. 2. Von einem unüberbrückbaren Dissens ist auch dann auszugehen, wenn der das Kind überwiegend betreuende Elternteil mit seinem Sorgerechtsantrag durch die Festschreibung des Residenzmodells Rechtssicherheit herbeiführen und einem bisher nur faktischen Zustand eine rechtliche Grundlage verleihen möchte, der den Umgang ausübende Elternteil diesem Betreuungsmodell aber ablehnend gegenüber steht. 3. Ein paritätisches Wechselmodell kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn zwischen den Eltern eine ausreichende Kooperation- und Kommunikationsfähigkeit besteht (hier: verneint).

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Rüsselsheim vom 30.09.2016 abgeändert.