BFH - Urteil vom 22.11.1995
I R 6/91
Normen:
EStG § 33b Abs. 5, § 50 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1207
BFHE 180, 33
BStBl II 1997, 20
DB 1996, 1266
DStR 1996, 1084
DStZ 1996, 406
NJWE-FER 1996, 70
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 5 EStG für ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind

BFH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen I R 6/91

DRsp Nr. 1996/20874

Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33 b Abs. 5 EStG für ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind

»Einem Kind steht der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann zu, wenn es weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig ist, jedoch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) erfüllt und im übrigen die Übertragung auf die unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern möglich ist.«

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 5, § 50 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem schwerbehinderten Sohn (S) in der niederländischen Grenzstadt K. Er bezieht als Angestellter im öffentlichen Dienst inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.