BFH - Urteil vom 18.05.2006
III R 71/04
Normen:
EStG (i.d.F. des FamFöG) § 32 Abs. 6 S. 1, 7 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 1928
BFHE 214, 120
BStBl II 2008, 352
DStRE 2006, 1263
FamRZ 2006, 1529
NJW 2007, 175
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 235/02

Übertragung des Betreuungsfreibetrags

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 71/04

DRsp Nr. 2006/23523

Übertragung des Betreuungsfreibetrags

Liegen bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat.

Normenkette:

EStG (i.d.F. des FamFöG) § 32 Abs. 6 S. 1, 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1992 von seiner Ehefrau geschieden. Die gemeinsame im Februar 1988 geborene Tochter S lebte bei ihrer Mutter und war ausschließlich dort melderechtlich erfasst.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für die Tochter des Klägers nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Familienförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) den Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM sowie den Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1 512 DM.

Im Januar 2002 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und gewährte den Betreuungsfreibetrag nicht mehr, da die geschiedene Ehefrau des Klägers gemäß § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 beantragt hatte, ihr den Betreuungsfreibetrag zu übertragen.