OLG Thüringen - Beschluss vom 07.03.2016
4 UF 686/15
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1498/14

Übertragung des Entscheidungsrechts über die Durchführung von Schutzimpfungen bei einem minderjährigen Kind auf den Kindesvater allein

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 4 UF 686/15

DRsp Nr. 2016/5611

Übertragung des Entscheidungsrechts über die Durchführung von Schutzimpfungen bei einem minderjährigen Kind auf den Kindesvater allein

1. Die einem getrennt lebenden Elternteil zustehende Alltagssorge (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB) umfasst nicht die Befugnis, über die Vornahme oder Nichtvornahme von Schutzimpfungen seines minderjährigen Kindes autonom zu entscheiden. Denn es handelt sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 S. 1 BGB, deren Entscheidung das Familiengericht bei Dissens der Kindeseltern einem Elternteil übertragen kann. 2. Befürwortet ein Elternteil die Durchführung der von der Ständigen Impfkommission der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen, indiziert diese Haltung - vorbehaltlich entgegen stehender Umstände des Einzelfalls - seine Eignung, eine kindeswohlkonforme Impfentscheidung (§ 1697a BGB) zu treffen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 28.10.2015 zu Ziff. 1 abgeändert:

Dem Antragsteller wird das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Schutzimpfungen des minderjährigen Kindes M. S., geboren am 21.06.2012, hinsichtlich folgender Krankheiten übertragen:

- Tetanus,

- Diphterie,

- Pertussis,

- Pneumokokken,

- Rotaviren,

- Meningokokken C,

- Masern,

- Mumps und

- Röteln.