OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.03.2019
6 UF 130/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1365;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 102/16

Übertragung des gesamten Vermögens durch einen EhegattenVeräußerung eines einzelnen VermögensgegenstandesKein Vorrang des Familienschutzes gegenüber dem Schutz des Rechtsverkehrs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 6 UF 130/18

DRsp Nr. 2019/13474

Übertragung des gesamten Vermögens durch einen Ehegatten Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes Kein Vorrang des Familienschutzes gegenüber dem Schutz des Rechtsverkehrs

1. § 1365 BGB ist nicht nur anwendbar, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt. 2. Eine Verfügung über das ganze Vermögen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte mit einem oder mehreren Einzelgegenständen bei kleineren Vermögen mehr als 85% und bei größeren Vermögen mehr als 90% seines Vermögens überträgt. 3. Wird § 1365 BGB schon auf Geschäfte angewandt, die nicht das Vermögen im Ganzen, sondern nur einzelne Vermögensgegenstände betreffen, kann dem Familienschutz kein Vorrang gegenüber dem Schutz des Rechtsverkehrs eingeräumt werden.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 7. August 2018 - 17 F 102/16 GÜ - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1365;

Gründe:

I.