BFH - Urteil vom 25.07.1997
VI R 129/95
Normen:
EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 414
BFH/NV 1998, 511
BFHE 184, 293
BStBl II 1998, 435
DB 1998, 1842
NJW 1998, 1174
NJWE-FER 1998, 166
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg Vorpommern (EFG 1995, 1106),

Übertragung des Kinderfreibetrags

BFH, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen VI R 129/95

DRsp Nr. 1998/2376

Übertragung des Kinderfreibetrags

»Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nach, so darf der ihm zustehende Kinderfreibetrag ohne seine Zustimmung auch dann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn sein Beitrag zum Unterhaltsbedarf des Kindes verhältnismäßig geringfügig ist. Das gilt auch in Fällen, in denen sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung aus einem Urteil eines Gerichts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt.«

Normenkette:

EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene sind geschieden. Ihre 1976 geborene Tochter war im Streitjahr 1993 Schülerin. Sie lebte im Haushalt der Klägerin. Der Beigeladene war aufgrund eines Urteils des Kreisgerichts X der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Dezember 1980 verpflichtet, an das Kind einen Unterhaltsbeitrag von 80 Mark (jetzt DM) monatlich zu zahlen. Dieser Pflicht ist er im Streitjahr nachgekommen.