OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.10.2012
17 UF 45/12
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1739/11

Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 17 UF 45/12

DRsp Nr. 2012/20450

Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil

1. Sind beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes deutsche Staatsangehörige, so richtet sich auch das Recht der Namensbestimmung nach deutschem Recht.2. Ist für ein vorher geborenes Kind damals noch zulässigerweise ausländisches Recht gewählt worden, so folgt hieraus nicht die Möglichkeit der Rechtswahl auch für das jetzt neugeborene Kind.3. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so ist die Bestimmung eines Doppelnamens auch dann nicht zulässig, wenn für ein vorher geborenes Kind aufgrund zu diesem Zeitpunkt noch zulässiger Rechtswahl ein Doppelname bestimmt wurde.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 19.01.2012 (1 F 1739/11) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (17 UF 45/12).

3.

Die Beteiligte Ziff. 4 (... vertreten durch ...) trägt die Kosten des Verfahrens 17 UFH 1/12.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 3.000,-- € (17 UF 45/12)

1.500,-- € (17 UFH 1/12)

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.