OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.11.2021
13 UF 121/21
Normen:
FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 143/21

Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der SchulwahlVerstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistands für ein KindKeine Begründung einer fehlenden Bestellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 13 UF 121/21

DRsp Nr. 2021/18973

Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistands für ein Kind Keine Begründung einer fehlenden Bestellung

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.08.2021 - 29 F 143/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 158;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl.