OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2021
13 UF 122/21
Normen:
FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 103/21

Übertragung des Rechts zur Ausübung der SchulwahlPflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistands für ein KindBegründungspflicht für das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 13 UF 122/21

DRsp Nr. 2021/17758

Übertragung des Rechts zur Ausübung der Schulwahl Pflicht zur Bestellung eines geeigneten Verfahrensbeistands für ein Kind Begründungspflicht für das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26. August 2021 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 158;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Schulwahl.