OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2021
12 UF 61/21
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 151 Nr. 1; BGB § 1628;
Fundstellen:
FamRB 2021, 458
FamRZ 2022, 107
FuR 2022, 145
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 5/21

Übertragung des Rechts zur erstmaligen Anmeldung eines gemeinsamen Kindes auf eine weiterführende Schule im Wege der einstweiligen AnordnungAnfechtbare Entscheidung über die elterliche SorgeAuswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 12 UF 61/21

DRsp Nr. 2021/10534

Übertragung des Rechts zur erstmaligen Anmeldung eines gemeinsamen Kindes auf eine weiterführende Schule im Wege der einstweiligen Anordnung Anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes

Orientierungssätze: 1. Es liegt mit der Entscheidung über die Bestimmung der Schulwahl im Wege der einstweiligen Anordnung eine anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 151 Nr. 1 FamFG, 1628 BGB vor. 2. Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über die durch das Kind zu besuchende weiterführende Schule stellt einen punktuell-sachbezogenen Konflikt im Sinne des § 1628 BGB dar. Diese Entscheidung ist auch wenn sie weitreichende Auswirkungen hinsichtlich des zukünftigen Aufenthaltsorts und des von den Eltern gewählten Betreuungsmodells hat, etwa wenn die alternativen Schulen in verschiedenen Orten liegen, in einem isolierten Verfahren des § 1628 BGB zu treffen. Bei der Entscheidung sind sämtliche relevanten Kriterien zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist insbesondere die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen.