OLG Köln - Beschluss vom 26.03.2015
26 UF 21/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 171/14

Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter allein

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 26 UF 21/15

DRsp Nr. 2015/8348

Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter allein

Auch wenn das Verhältnis getrennt lebender Eltern dreier minderjähriger Kinder durch in der Vergangenheit liegende Tätlichkeiten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter geprägt ist und diese es ablehnt, mit dem Vater zu kommunizieren, verbietet sich die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein, solange eine Gefährdung des Kindeswohls durch die fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge nicht festzustellen ist. Es ist der Kindesmutter vielmehr zuzumuten, zumindest schriftlich oder fernmündlich mit dem Kindesvater zu kommunizieren, wenn sie ihm schon nicht persönlich begegnen will.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Waldbröl vom 19.12.2014 (Az. 12 F 171/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag der Antragstellerin vom 06.03.2015 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.