OLG Bremen - Beschluss vom 10.07.2025
4 UF 38/25
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2025, 493
NJW-RR 2025, 1157
FamRZ 2026, 35
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 2144/24

Übertragung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder auf die Kindesmutter wegen ausgeübter Gewalt vom Kindesvater gegen die Kindesmutter; Erfordernis einer doppelten Kindeswohlprüfung i.R.e. Sorgerechtsentscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 10.07.2025 - Aktenzeichen 4 UF 38/25

DRsp Nr. 2025/8845

Übertragung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder auf die Kindesmutter wegen ausgeübter Gewalt vom Kindesvater gegen die Kindesmutter; Erfordernis einer doppelten Kindeswohlprüfung i.R.e. Sorgerechtsentscheidung

1. Vom Kindesvater gegen die Kindesmutter ausgeübte Gewalt kann es gebieten, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder auf die Kindesmutter zu übertragen. 2. Dem gewaltbetroffenen Elternteil kann auch in der Regel eine Restkooperation mit dem gewalttätigen Elternteil nicht zugemutet werden, so dass auch die Erteilung einer umfänglichen Sorgerechtsvollmacht in einem solchen Fall nicht dazu führt, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 04.04.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (im folgenden Kindesmutter) und der Antragsgegner (im folgenden Kindesvater) sind die Eltern der drei betroffenen, derzeit zwölf, neun und sechs Jahre alten Kinder A, B und C. Die Kindeseltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus, weil die Kinder aus ihrer Ehe hervorgegangen sind.