Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 05.05.2015 (46 F 992/15) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 und 2 des Beschlusses wie folgt abgeändert werden:
Die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., wird im Bereich Gesundheitsfürsorge - Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung - auf den Vater übertragen.
2.Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.
4.
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