OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.06.2015
18 UF 117/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1687;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 992/15

Übertragung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil allein, da der andere Elternteil die Durchführung einer Tetanusimpfung verweigert

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen 18 UF 117/15

DRsp Nr. 2016/13224

Übertragung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil allein, da der andere Elternteil die Durchführung einer Tetanusimpfung verweigert

Die Frage, ob bei einem Kind die Tetanusimpfung durchgeführt wird, stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB dar. Bei bestehender Alleinsorge kann dem anderen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB auf Antrag der Teilbereich Gesundheitsfürsorge, namentlich die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung, allein übertragen werden, wenn insoweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 05.05.2015 (46 F 992/15) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 und 2 des Beschlusses wie folgt abgeändert werden:

Die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., wird im Bereich Gesundheitsfürsorge - Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung - auf den Vater übertragen.

2.

Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

4.