OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.12.2021
5 UF 204/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1053
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 2052/21

Übertragung einer elterlichen SorgeEntscheidung im vereinfachten schriftlichen VerfahrenZurückverweisung ohne Antrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 5 UF 204/21

DRsp Nr. 2022/2663

Übertragung einer elterlichen Sorge Entscheidung im vereinfachten schriftlichen Verfahren Zurückverweisung ohne Antrag

Entscheidet das Familiengericht unzutreffend im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG, fehlt es an einer Entscheidung in der Sache. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG ist dann auch ohne Antrag eine Zurückverweisung auszusprechen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 18.10.2021 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen wird dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes Kindes L. R., geboren ... 2021.

Der Antragsteller beantragte, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen. Er habe regelmäßig Umgang mit dem Kind und es bestehe eine Bindung zwischen ihm und dem Kind.