OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2018
13 UF 174/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 172/16

Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 13 UF 174/17

DRsp Nr. 2019/13529

Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Wert der Beschwerde: 3000 €

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Übertragung des von beiden Eltern jeweils für sich allein erstrebten Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine eingangs genannte Tochter auf die Antragstellerin, ihre Mutter.

Die Antragsbeteiligten schlossen am ... 1995 die Ehe, aus der der am ... 1997 geborene D..., die am ... 1999 geboren A... S... und die am ... 2005 geboren L... hervorgegangen sind. Die Ehe wurde am ... 2017 geschieden. Nach Auszug des Antragsgegners aus der ehelichen Wohnung Mitte September 2016 (49) verblieben die minderjährigen Kinder im Haushalt ihrer Mutter, wo sie ihr Bruder an den Wochenenden besucht.

In Ansehung eines vom Vater beabsichtigten Umzugs von N... nach A... erstreben beide Eltern jeweils das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für L....