OLG Oldenburg - Urteil vom 01.07.1997
5 U 23/97
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)322c
FamRZ 1998, 516
MDR 1998, 111
OLGReport-Oldenburg 1998, 133
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1262/96

Übertragung eines Hausgrundstücks mit Versorgungszusage als unentgeltliche Zuwendung

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 5 U 23/97

DRsp Nr. 1997/9084

Übertragung eines Hausgrundstücks mit Versorgungszusage als unentgeltliche Zuwendung

»Die Übertragung eines Hausgrundstücks im Wert von 150.000 DM mit Wirkung auf den Todesfall gegen die Zusage der Versorgung im eigenen Haus bedeutet grundsätzlich keine teilweise unentgeltliche Zuwendung.«

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage eine Ergänzung seines Pflichtteils.

Der Kläger und seine Schwester sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 2. Mai 1993 verstorbenen Erblassers G H Pa. Dieser hat durch Testament vom 03.01.1991 die Beklagte als alleinige Erbin eingesetzt. Die Beklagte hat die Erbschaft angenommen.

Der Erblasser hatte zuvor am 26. Oktober 1989 mit seiner langjährigen Haushälterin Gisela P einen notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrag geschlossen, durch den er ihr mit Wirkung auf den Todesfall ein Hausgrundstück zu Alleineigentum übertrug. Nach Ziffer 2 des Vertrages sollte die Übertragung als Dank dafür erfolgen, daß Frau P sich bereit erklärt habe, ihm seit März 1988 in ihrem Hause zu versorgen.