BFH - Urteil vom 25.07.1997
VI R 107/96
Normen:
EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4; EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
BB 1998, 522
BB 1998, 92
BFHE 184, 60
BStBl II 1998, 329
DB 1998, 42
DStR 1997, 2017
DStZ 1998, 257
FamRZ 1998, 738
NJWE-FER 1998, 69
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 547),

Übertragung eines Kinderfreibetrags

BFH, Urteil vom 25.07.1997 - Aktenzeichen VI R 107/96

DRsp Nr. 1998/1215

Übertragung eines Kinderfreibetrags

»Ist ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, so kann der ihm zustehende Kinderfreibetrag nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 4 Alternative 1 EStG 1990 auf den anderen Elternteil übertragen werden.«

Normenkette:

EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4; EStG (1990) § 32 Abs. 6 S. 4;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist in zweiter Ehe verheiratet und wurde für das Streitjahr 1990 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner ersten Ehe mit der Beigeladenen sind ein 1968 geborener Sohn und eine 1971 geborene Tochter hervorgegangen. Der Sohn leistete im Januar und Februar 1990 Zivildienst, danach war er arbeitslos und ist seit dem 15. April 1990 Krankenpfleger. Er lebte während des gesamten Streitjahrs in einer eigenen Wohnung und erhielt von dem Kläger bis April 1990 Unterhalt. Die Tochter besuchte während des gesamten Streitjahrs das Gymnasium. Sie lebte bis Januar 1990 bei ihrer Mutter --der Beigeladenen--, danach bezog sie eine eigene Wohnung. Sie erhielt von dem Kläger monatlich Unterhaltszahlungen in Höhe von 560 DM.

Die Beigeladene, die im Streitjahr über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 589 DM verfügte, leistete an den Sohn keine Unterhaltszahlungen. Ihre Tochter unterstützte sie mit Monatsbeträgen zwischen 160 DM und 220 DM.