OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.01.2021
3 WF 162/20
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 281/19

Übertragung eines SorgerechtsSofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines AblehnungsgesuchsVorläufige Meinungsäußerungen eines RichtersÄußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrages oder zum möglichen Verfahrensausgang

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 3 WF 162/20

DRsp Nr. 2022/2382

Übertragung eines Sorgerechts Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Vorläufige Meinungsäußerungen eines Richters Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrages oder zum möglichen Verfahrensausgang

Vorläufige Meinungsäußerungen, durch die sich der Richter noch nicht abschließend festgelegt hat wie z.B. Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrages oder zum möglichen Verfahrensausgang, zu Rechtsansichten können regelmäßig keinen Ablehnungsgrund bilden. Nicht die Eindeutigkeit der Meinungsäußerung, sondern allenfalls die sie begleitenden Umstände, welche auf eine unsachliche Haltung des Richters hinweisen, können gegebenenfalls eine Ablehnung rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn der Richter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gibt, er werde von der eingenommenen Haltung, völlig unabhängig von dem weiteren Verlauf des Verfahrens, nicht mehr abrücken.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 02.11.2020 (5 F 281/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569;

Gründe

I)