BVerfG - Beschluß vom 05.07.2001
1 BvR 1055/01
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 182
Vorinstanzen:
KG, vom 21.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 6990/00

Übertragung elterliche Sorge auf einen Elternteil

BVerfG, Beschluß vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1055/01

DRsp Nr. 2001/11838

Übertragung elterliche Sorge auf einen Elternteil

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1) - auch im Namen des Beschwerdeführers zu 2) - gegen eine instanzgerichtliche Sorgerechtsentscheidung.

I. 1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist der Vater eines im Mai 1994 nichtehelich geborenen Kindes (= Beschwerdeführer zu 2). Die Eltern lebten seit 1994 zusammen. Im Januar 1999 gaben sie jeweils die Erklärung ab, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Ende Februar 1999 trennten sie sich. Im Juni 1999 beantragte der Beschwerdeführer zu 1) die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und die Regelung des Umgangsrechts.

Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Dieses wurde unter dem 5. Februar 2000 erstattet. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine sichere Bindung sowie eine liebevolle und innige Beziehung besitze. Er empfahl, das gemeinsame Sorgerecht bei den Eltern zu belassen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschwerdeführer zu 1) zu übertragen. Mit Beschluss vom 2. August 2000 übertrug das Amtsgericht daraufhin die elterliche Sorge auf den Beschwerdeführer zu 1).