BGH - Urteil vom 07.09.2017
IX ZR 224/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 814; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2241
DStR 2018, 33
DZWIR 2018, 171
JZ 2017, 771
JZ 2017, 776
MDR 2017, 1266
NJW 2017, 3516
NZI 2017, 7
NZI 2017, 854
ZIP 2017, 73
ZInsO 2017, 2110
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 519/13
OLG Koblenz, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1016/15

Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger als entgeltliche Leistung; Entgeltliche Leistung trotz der Unwirksamkeit der Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels; Bereicherungsanspruch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung; Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners; Ausübung der unbeschränkten Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 224/16

DRsp Nr. 2017/13355

Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger als entgeltliche Leistung; Entgeltliche Leistung trotz der Unwirksamkeit der Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels; Bereicherungsanspruch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung; Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners; Ausübung der unbeschränkten Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter

Die Übertragung von Geldern durch den Schuldner auf einen Treuhänder zum Zweck der Befriedigung seiner Gläubiger stellt auch dann keine unentgeltliche Leistung dar, wenn die Treuhandvereinbarung wegen eines Vertretungsmangels unwirksam ist. Ein Bereicherungsanspruch ist auch bei bewusster Zahlung auf eine unwirksame Treuhandvereinbarung gegeben, weil der Leistungsempfänger nicht darauf vertrauen kann, die Mittel behalten zu dürfen. BGB § 166 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 Einer geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Person ist die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners durch ihren gesetzlichen Vertreter nicht anzulasten, wenn dieser seine unbeschränkte Vertretungsmacht aus wirtschaftlichem Eigennutz ohne Rücksicht auf die Vermögensinteressen des Kindes ausübt.

Tenor