OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.10.2020
10 UF 651/20
Normen:
KSÜ Art. 16 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2021, 287
FamRZ 2021, 600
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 2404/19

Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge zur alleinigen AusübungAnerkennung einer Entscheidung eines ägyptischen Gerichts zur elterlichen Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 10 UF 651/20

DRsp Nr. 2021/1735

Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung Anerkennung einer Entscheidung eines ägyptischen Gerichts zur elterlichen Sorge

1. Die Entscheidung eines ägyptischen Gerichts zur elterlichen Sorge kann in Deutschland anerkannt werden.2. Zur Abänderung einer solchen Entscheidung nach § 1696 BGB.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 09.07.2020, Az. 201 F 2404/19, in Ziffer 1. abgeändert:

Der Antragstellerin werden in Abänderung des Urteils des Gerichts Hilwan, Familiengericht Maadi vom 29.01.2020, Az. 1207/2019, das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten und die Beantragung von Sozialleistungen für die Kinder ..., geb. 25.01.2011, ..., geb. 20.12.2012, und ..., 03.03.2014 allein übertragen.

Im Übrigen werden die Personensorge und die Vermögenssorge für die Kinder durch die Antragstellerin und den Antragsgegner zu 1. gemeinsam ausgeübt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Der Antragstellerin wird untersagt, die Kinder ohne Zustimmung des Antragsgegners zu 1. außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.

4.

Die Anträge der Antragsgegner werden zurückgewiesen.

5.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

6.