BVerfG - Beschluß vom 08.10.1997
1 BvR 9/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; SchG (Schulgesetz) Niedersachsen § 4 § 14 Abs. 2 Satz 1 § 68 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 96, 288
DRsp V(510)184a-b
DVBl 1997, 1432
EuGRZ 1997, 586
EzFamR GG Art. 6 Nr. 30
FamRZ 1998, 21
FuR 1998, 22
JA 1998, 638
JuS 1998, 553
NJW 1998, 131
NVwZ 1998, 169
ZBR 1998, 183
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 4539/96

Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

BVerfG, Beschluß vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 9/97

DRsp Nr. 1997/9085

Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

»1. Zum Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) im Bereich des Schulwesens.2. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; SchG (Schulgesetz) Niedersachsen § 4 § 14 Abs. 2 Satz 1 § 68 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von schulpflichtigen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen an allgemeinen öffentlichen Schulen (sogenannte integrative Beschulung) verlangt.

I.