BVerfG - Beschluß vom 04.04.1997
1 BvR 9/97
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; SchG (Schulgesetz) Niedersachsen § 4 § 14 Abs. 2 Satz 1 § 68 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EuGRZ 1997, 211
FamRZ 1997, 797
NiedersRpfl 1997, 126
NJW 1997, 1844
NVwZ 1997, 782
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 4539/96

Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

BVerfG, Beschluß vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 9/97

DRsp Nr. 2004/16366

Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, müßte die Beschwerdeführerin noch vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens gegen ihren Willen eine Sonderschule besuchen. Auch wenn sie dort sonderpädagogisch voll gefördert werden könnte, würde doch die Verwirklichung ihres weiteren - ebenfalls den staatlichen Erziehungsauftrag prägenden - Anliegens, durch eine gemeinsame Beschulung mit Nichtbehinderten ein hohes Maß an Integration in der Gesellschaft zu erreichen, zunehmend in Frage gestellt. Unter Umständen könnten so vor einer Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde sogar endgültige Tatsachen geschaffen werden, weil nach einer längeren Beschulung in der Sonderschule der Wechsel der Beschwerdeführerin in die Schule einer anderen Schulform (unter Umständen schon wegen Erfüllung der Schulpflicht) nicht mehr in Betracht kommen könnte.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; SchG (Schulgesetz) Niedersachsen § 4 § 14 Abs. 2 Satz 1 § 68 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.