BGH - Urteil vom 12.10.1987
II ZR 98/87
Normen:
BGB § 394 ; HGB § 357 ; SGB I § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 394 Sozialleistung 1
BGHR BGB § 607 Abs. 1 Bankkonto 1 SGB I § 55 Überweisung auf Fremdkonto 1
DB 1988, 114
DRsp II(214)228a-b
DRsp V(545)100c-d
DRsp-ROM Nr. 1992/2881
DRsp-ROm Nr. 1992/2879
MDR 1988, 294
NJW 1988, 709
WM 1987, 1418
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des Berechtigten

BGH, Urteil vom 12.10.1987 - Aktenzeichen II ZR 98/87

DRsp Nr. 1992/2879

Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des Berechtigten

»Eine Sozialleistung, die auf ein Girokonto der Ehefrau des Berechtigten überwiesen wird, für das dieser lediglich Bankvollmacht hat, wird durch die Pfändungsschutzvorschrift des § 55 Abs. 1 SGB-AT nicht vor einer Verrechnung bzw. Aufrechnung mit Schulden der Kontoinhaberin gegenüber dem Kreditinstitut geschützt.«

Normenkette:

BGB § 394 ; HGB § 357 ; SGB I § 55 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der verklagten Volksbank aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Auszahlung einer Rentennachzahlung im Betrage von 26.345, 30 DM nebst Zinsen.

Dem Kläger wurde durch Bescheid der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft vom 13. August 1985 ab 18. Juli 1979 eine Dauerrente wegen eines Arbeitsunfalls, der zur Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % führte, bewilligt. Bis 30. September 1985 ergab sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe des Klagbetrages. Die Nachzahlung wurde entsprechend den Angaben des Klägers gegenüber der Berufsgenossenschaft auf ein Girokonto der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten im beleglosen Datenträgeraustausch überwiesen. Der Kläger, der kein eigenes Girokonto besaß, hatte Vollmacht über das Konto seiner Frau.