BGH - Urteil vom 06.11.1991
XII ZR 240/90
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 1 Umdeutung 1
BGHR ZPO § 323 Umdeutung 1
DRsp IV(415)213Nr.4b
FamRZ 1992, 298
JuS 1992, 702
MDR 1992, 710
NJW 1992, 438

Umdeutung einer Zahlungsklage auf Unterhalt in Abänderungsklage

BGH, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen XII ZR 240/90

DRsp Nr. 1993/985

Umdeutung einer Zahlungsklage auf Unterhalt in Abänderungsklage

»Zur Umdeutung einer Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt in eine Abänderungsklage.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien, österreichische Staatsangehörige, schlossen im Jahre 1960 die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Söhne hervorgingen. Im April 1981 verließ der Beklagte das gemeinsam bewohnte Familienanwesen und zog zu seiner jetzigen Ehefrau. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte ihn am 28. Juni 1984 unter anderem, an die Klägerin ab 1. Januar 1983 Unterhalt in Höhe von monatlich 1.259 DM abzüglich bis einschließlich Mai 1984 gezahlter 650 DM zu leisten. Durch seit 18. April 1986 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 14. Februar 1986 wurde die Ehe der Parteien nach österreichischem Recht aus überwiegendem Verschulden des Beklagten geschieden (§§ 55 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 3 des österreichischen Ehegesetzes - im folgenden: ö EheG).