Die Parteien, österreichische Staatsangehörige, schlossen im Jahre 1960 die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Söhne hervorgingen. Im April 1981 verließ der Beklagte das gemeinsam bewohnte Familienanwesen und zog zu seiner jetzigen Ehefrau. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte ihn am 28. Juni 1984 unter anderem, an die Klägerin ab 1. Januar 1983 Unterhalt in Höhe von monatlich 1.259 DM abzüglich bis einschließlich Mai 1984 gezahlter 650 DM zu leisten. Durch seit 18. April 1986 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 14. Februar 1986 wurde die Ehe der Parteien nach österreichischem Recht aus überwiegendem Verschulden des Beklagten geschieden (§§ 55 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 3 des österreichischen Ehegesetzes - im folgenden: ö EheG).
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