KG - Beschluss vom 26.05.2009
1 W 61/08
Normen:
BGB § 125; BGB § 133; BGB § 140; BGB § 518 Abs. 1; BGB § 1937; BGB § 2084; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2087 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 3; FGG § 12; FGG § 13a Abs. 1 S. 1; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; KostO § 30 Abs. 1; KostO § 131 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 170
FamRZ 2009, 1621
KGReport 2009, 530
MDR 2009, 1116
Rpfleger 2009, 507
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 421/05
AG Schöneberg, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1042/04

Umdeutung eines formnichtigen Schenkungsversprechens in eine letztwillige Verfügung

KG, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 W 61/08

DRsp Nr. 2009/14329

Umdeutung eines formnichtigen Schenkungsversprechens in eine letztwillige Verfügung

Zur Umdeutung eines formnichtigen Schenkungsversprechens in eine letztwillige Verfügung.

Die Umdeutung eines formnichtigen Schenkungsversprechens unter Lebenden in eine letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung ist rechtlich nicht zulässig, da bei einer Umdeutung nach § 140 BGB das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht weiter reichen darf als das unwirksame Rechtsgeschäft, die Gesamtrechtsnachfolge im Hinblick auf das übrige Vermögen aber auch wirtschaftlich über die Zuwendung eines Einzelgegenstandes hinausgeht. Daher kann ein unwirksamer Schenkungsvertrag regelmäßig nur in ein Vermächtnis umgedeutet werden.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird - bis auf die Festsetzung des Beschwerdewerts - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15. April 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 3) bis 7) und 9) bis 11) die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 133; BGB § 140; BGB § 518 Abs. 1; BGB § 1937; BGB § 2084; BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2087 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 3; FGG § 12; FGG § 13a Abs. 1 S. 1; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; KostO § 30 Abs. 1; KostO § 131 Abs. 2;

Gründe: